Kantonaler 300-Millionen-Kredit für das Universitätsspital Basel ist gesetzeswidrig

Für das vom Regierungsrat beantragte Darlehen ans Universitätsspital Basel – 300 Millionen für 45 Jahre – fehlt gemäss einem juristischen Gutachten die Rechtsgrundlage. Auch ist der vorgesehene Zinssatz weder marktüblich noch risikogerecht. Solche indirekten Finanzhilfen sind gesetzlich nicht vorgesehen, verleiten zu überdimensionierten Investitionen und führen zu Intransparenz. Die gemeinnützigen Basler Privatspitäler erwarten vom Grossen Rat eine gesetzeskonforme Anpassung der Vorlage.

Die Vereinigung der Basler Privatspitäler (BSPV) beobachtet die Grösse der Bauvorhaben des Universitätsspitals Basel (USB) und deren Finanzierbarkeit mit Sorge. Wie einige Monate vor dem Spatenstich bekannt wurde, liegen die erwarteten Kosten bereits um rund CHF 300 Mio. über den ursprünglichen Annahmen und können vom USB nicht aus eigener Kraft finanziert werden. Dennoch sollen die USB-Neubauten ohne Abstriche erstellt und vom Kanton Basel-Stadt mit einem Darlehen zu Vorzugskonditionen mitfinanziert werden.

Anlässlich der Beratung des Gesetzes über die öffentlichen Spitäler wurden 2011 die allfällige Gewährung kantonaler Kredite und deren Konditionen ausführlich diskutiert und explizit marktgerechte Zinsen in Aussicht gestellt: «Sie können davon ausgehen, dass wir uns an den marktüblichen Konditionen orientieren werden», erklärte der damalige Gesundheitsdirektor dem Parlament.

Zwölf Jahre später beantragt der Regierungsrat etwas völlig anderes: Für einen ungesicherten Investitionskredit mit einer Laufzeit von 45 Jahren soll ein fester Zinssatz von 0.8 Prozent gelten, was lediglich dem aktuellen Zinssatz für (risikofreie) Bundesanleihen entspricht. Der Regierungsrat rechnet aber von Anfang an mit der Möglichkeit, dass das Darlehen später gar nicht zurückbezahlt werden kann und beabsichtigt gegebenenfalls auf die Rückzahlung zu verzichten. Der marktübliche Zinssatz für ein solch risikobehaftetes Darlehen liegt sehr viel höher, gemäss Kreditzinsstatistik der Nationalbank bei 3.2 - 4.5 Prozent.

Unabhängiges Rechtsgutachten

Vor diesem Hintergrund hat die BSPV gemeinsam mit dem Verband der basellandschaftlichen Privatkliniken die Gesetzeskonformität der beantragten Kreditgewährung von unabhängiger Seite prüfen lassen. Als renommierte Kenner des schweizerischen Gesundheitsrechts kommen die Juristen Daniel Staffelbach und Dr. Martin Zobl zu folgenden Ergebnissen:

  • Für die Gewährung des vorgeschlagenen Darlehens fehlt eine Rechtsgrundlage.

  • Der Zinssatz, die Laufzeit und der vollständige Verzicht auf Sicherheiten sind offenkundig nicht marktüblich.

  • Das geplante Vorgehen widerspricht offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers, dass der Kanton Basel-Stadt seinen öffentlichen Spitälern ausschliesslich Darlehen zu Marktkonditionen gewähren darf.

  • Die geplante Finanzierung widerspricht dem bundesrechtlichen Finanzierungskonzept von stationären Spitalleistungen und der Erfordernis staatlicher Wettbewerbs- und Trägerschaftsneutralität.

  • Die Planung eines erheblichen Kapazitätsausbaus, dessen Finanzierung das Darlehen bezweckt, ohne ausreichende Abstimmung mit dem benachbarten Kanton Basel-Landschaft ist mit den Vorgaben des Staatsvertrags BS/BL betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung nicht vereinbar.

Gesetzliche Grundlagen müssen angepasst werden

Die vom Regierungsrat vorgeschlagene, «kreative» Finanzierungsform ist nur vor dem Hintergrund zu begreifen, dass sich die Refinanzierung von grosszügigen Spitalneubauten zunehmend als schwierig bis unmöglich erweist (Bsp. Triemli-Spital Zürich, Kantonsspital Aarau, Kantonsspital St. Gallen). So musste auch das Basler Felix Platter-Spital sein Eigenkapital vollständig abschreiben und bereits hat das Kantonsspital Baselland die Notwendigkeit neuer kantonaler Darlehen für seine Ersatzbauten kommuniziert.

«Wir stellen uns deshalb die grundsätzliche Frage, ob die kantonale Mitfinanzierung der Spitalinfrastruktur zur neuen Normalität wird?» erklärt Martin Birrer, BSPV-Präsident und Direktor des Adullam-Spitals. «Es kann nicht sein, dass die Finanzierung von öffentlichen Spitalbauten unter Missachtung bestehender Gesetze einzelfallweise geregelt wird, zumal die Kantone BS und BL das Ziel der Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Spitälern im Staatsvertrag festgeschrieben haben.» Rebekka Hatzung, BSPV-Vizepräsidentin und Direktorin des St. Claraspitals betont: «Die Privatspitäler sind unverzichtbarer Teil des regionalen Gesundheitssystems und es liegt ihnen viel daran, dass dieses nicht weiter in Schieflage gerät. Die finanzielle Situation spitzt sich für alle Spitäler gleichermassen zu – unabhängig von ihrer Trägerschaft.»

Gleiche Bedingungen für alle Spitäler

Das Ende 2023 erstellte Gutachten stellten die Privatspitäler frühzeitig den regionalen Gesundheits- und Finanzpolitiker:innen zur Verfügung, um zu einer breit abgestützten parlamentarischen Diskussion beizutragen. Mit Erfolg: Bereits am 1. Februar 2024 fand auf Einladung der Finanzkommission und der Gesundheits- und Sozialkommission des Grossen Rats ein gemeinsames Hearing mit der BSPV statt. Zusammenfassend fordert die BSPV:

  • Gleiche Bedingungen für alle Spitäler mit kantonalen Leistungsaufträgen, unabhängig von Trägerschaft und Rechtsform

  • Gewährleistung einer risikogerechten Verzinsung von kantonalen Darlehen nach transparenten, objektiven Kriterien

  • Falls Darlehen zu risikofreiem Zinssatz gewährt werden, dann gleichermassen für öffentliche und gemeinnützige Spitäler mit kantonalem Leistungsauftrag

  • Angesichts der Tatsache, dass die Erneuerung der Spitalinfrastruktur öffentlicher wie auch privater Spitäler je länger, je weniger aus den laufenden Erträgen finanzierbar ist, plädieren die Privatspitäler zudem für die Anpassung der gesetzlichen Grundlagen an die neue Realität:

  • Schaffung einer trägerschaftsunabhängigen gesetzlichen Grundlage für Investitionsbeiträge und Darlehen an Spitäler mit kantonalem Leistungsauftrag, wenn möglich in Abstimmung mit dem Kanton Basel-Landschaft

Unmittelbar erwarten die Privatspitäler, dass der Grosse Rat das Darlehen nicht in der beantragten Form gewährt, da dafür eine gesetzliche Grundlage fehlt und die Vorlage gegen den Staatsvertrag BS/BL zur gemeinsamen Versorgungsplanung verstösst.

Gutachten vom 11.12.2023 (PDF)

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